Satzung
des Vereins der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Kaiserslautern e. V.
Stand: 20. April 2026
Herausgeber: Vorstand des THW Helferverein Kaiserslautern e. V.
Artikel 1 – Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit des Vereins, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Verein der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks-Kaiserslautern“, abgekürzt: „THW Helferverein Kaiserslautern“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.)
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
1.3. Der Verein ist Mitglied der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Rheinland-Pfalz e.V. als Dachverband und über diesen der THW-Bundesvereinigung angeschlossen.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 – Aufgaben
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes, der Rettung aus
Lebensgefahr und die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch materielle und ideelle Förderung:
a)
aa) der Leistung technischer Hilfe, ihrer verfahrensmäßigen Fortentwicklung sowie der
Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung im Katastrophen- und Zivilschutz
ab) der Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung im Rahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes
ac) des nationalen und internationalen Erfahrungsaustauschs über technische Hilfeleistung
ad) die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Gefahren
b)
ba) der Durchführung von Rettungsmaßnahmen
bb) der Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr
bc) der Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus
Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.
bd) der Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr
be) der Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr
bf) den nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr
bg) der Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung
c)
ca) der Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe
cb) der Erziehung der Jugend zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft
cc) der Heranbildung der Jugend zur Übernahme von Verantwortung
cd) der Weckung der Kreativität der Jugendlichen
ce) der nationalen und internationalen Jugendbewegung
cf) der Veranstaltung von Vergleichswettbewerben der Jugend
d) der Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur
-
-
- Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes,
- Rettung aus Lebensgefahr und
- Jugendhilfearbeiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
-
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
2.4. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren
gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit
unterstützen und fördern.
Artikel 3 – Mitgliedschaft
3.1. Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
3.2. Dem Verein gehören an:
-
- Aktive Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann eine natürliche Person sein; Fördermitglied auch eine
juristische Person. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, sofern sie volljährig
sind. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
3.3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen Antrag voraus. Darin hat der Antragssteller zu erklären, ob er als aktives Mitglied oder Fördermitglied beitreten will.
3.4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem / der Bewerber / in die Berufung an die MA Vollversammlung zu, welche dann endgültig über den Beitritt entscheidet.
3.5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss nach Artikel 3.7 oder durch Austritt.
3.7. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit ⅔ Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
3.8. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich erklärt werden.
Artikel 4 – Mittel des Vereins
4.1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen und Fördermitteln gemeinnütziger Organisationen und der
öffentlichen Hand sowie aus Spenden.
4.2. Zusätzlich zu 4.1 ist es dem Verein erlaubt, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 64 AO zu betreiben. Der Vorstand ist in besonderem Maße dazu angehalten, darauf zu achten, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet.
Artikel 5 – Beiträge und Spenden
5.1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindest- Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder können einen darüber hinaus gehenden individuellen Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen. Eine Änderung des selbst bestimmten Mitgliedsbeitrag findet erst nach Ablauf des laufenden Geschäftsjahres Gültigkeit. Es muss gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegende Beitragspflicht gegenüber dem Dachverband befriedigt werden kann.
5.2. Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge zu entrichten.
5.3. Beiträge sind bis zum 31.01. des Kalenderjahres fällig.
5.4. Wird gem. Artikel 3 die Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres erlangt, so sind die Beiträge des neuen Mitgliedes, die in voller Höhe nach Artikel 5.1. zu entrichten sind, abweichend zu Artikel 5.4. zum Ende des jeweiligen Quartals des Eintrittes fällig.
5.5. Zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sollte dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt werden. Wird ein Einzug durch nicht vom Verein zu verantwortende Gründe nicht eingelöst, so sind die hierfür entstandenen Kosten durch das Mitglied zu entrichten.
5.6. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschl. seines
Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren nach Artikel 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Artikel 7 – Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
7.2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von
Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt wird.
7.3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
-
- die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Dachverbandes und deren Vertreter
- Anträge an die Mitgliederversammlung des Dachverbandes
- Ausgaben, die den Geldbetrag von 3.000,00 EUR übersteigen. Hiervon ausgenommen sind darüber hinausgehende Ausgaben, die aus zweckgebundenen Spenden oder Fördermitteln getätigt werden und aus diesem Zweck entsprechen.
- den Rechenschaftsbericht des Vorstands
- die Wahl von 2 Kassenprüfern, die auf der Mitgliederversammlung des auf das laufende Geschäftsjahr folgenden Jahres einen Prüfbericht über die Finanztätigkeiten des Vereins vorlegen
- die Wahl des Vorstandes, wobei nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder wählbar sind
- Entlastung des Vorstandes
- Empfehlungen / Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Artikel 8 – Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus dem:
- a) dem geschäftlichen Vorstand bestehend aus dem:
- Vorsitzenden
- Stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- b) dem erweiterten Vorstand bestehend aus:
- zwei Beisitzern
8.2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
8.3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
8.4. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von
Zahlungen im Rahmen der laufenden Geschäfte (im Einzelfall oder allgemein) ermächtigen. Dies gilt
insbesondere für den Schatzmeister.
Artikel 9 – Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
9.1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.
9.2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben ist mindestens 2 Wochen vor der anberaumten Mitgliederversammlung in der Unterkunft des Ortsverbandes Kaiserslautern auszuhängen.
9.3. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist
unzulässig.
9.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist stets beschlussfähig.
9.5. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.
9.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung/Zustimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit ⅔ Mehrheit
möglich; die Auflösung ist nur mit einer 4/5 Mehrheit von möglich.
9.7. Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, und erfolgen getrennt für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig.
9.8. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
Artikel 10 – Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes
10.1. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Wahlperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand ermächtigt, ein anderes Mitglied des Vereins als Ersatz in den Vorstand zu kooptieren. Dieses bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt.
10.2. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter.
10.3. Die Regelungen des Artikels 9.2 und 9.3 gelten entsprechend.
10.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
10.5. Die Regelungen des Artikels 9.6, Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10.6. Die Regelungen des Artikels 9.8 gelten entsprechend.
10.7. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Einberufung schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Die übrigen Regelungen des Artikels 10 bleiben unberührt.
Artikel 11 – Jugend
11.1. Der Verein hat im Hinblick auf Artikel 2.1 c) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend zur Verfügung gestellten Geldmittel zweckmäßig verwendet werden.
Artikel 12 – Haftung
12.1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Artikel 13 – Rechtsweg
13.1. Im Streitfall entscheidet das von der Bundeshelfervereinigung e. V. eingesetzte Schiedsgericht nach dessen Schiedsgerichtsordnung.
Artikel 14 – Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband, der es unmittelbar und ausschließlich für die Aufgabe nach Artikel 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Löst sich der Dachverband vor dem THW-Helferverein Kaiserslautern auf, so fließt bei Auflösung der letztgenannten das Vereinsvermögen einem caritativen Zweck zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 2011 (Gründungsversammlung) festgestellt. Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
